Aktuelles
Bundesarbeitsgericht: Befristung ist unwirksam (7 AZR 753/08, NJW 2010, 1622)
Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter ist unwirksam und der Arbeitsvertrag besteht unbefristet, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlussses des befristeten Arbeitsvertrages zwar die schriftliche Promotionsarbeit abgeliefert und die mündliche Doktorprüfung (Rigorosum) erfolgreich bestanden, der Fakultätsrat aber noch nicht endgültig über die Note entschieden hat.
Dem Urteil lag der Fall eines wissenschaftlichen Mitarbeiteers einer Universität zugrunde, der nacheinander immer wieder befristete Arbeitsverträge erhielt. Unsere Kanzlei hat durch Rechtsanwalt Dr. Stracke für den Arbeitnehmer vor dem zuständigen Arbeitsgericht durch sog. Entfristungsklage geltend gemacht, dass jedenfalls die letzte Befristung unwirksam war und der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Landes als Träger der Universität wurde durch das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Auch die vom Land erhobene Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb erfolglos, weil sich das BAG unserer Rechtsansicht anschloß (Aktenzeichen des BAG: 7 AZR 753/08, abgedruckt in NJW 2010, 1622).
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